Von den Anfängen der Wehrpflicht (1)

Von den Anfängen der Wehrpflicht (1)

Die politische Entscheidung über die Ausgestaltung einer künftigen Wehrpflicht ist bereits seit Längerem angekündigt und wird vielseitig diskutiert. Boris Pistorius, Bundesminister der Verteidigung, sieht die Federführung für Vorschläge in seinem Ressort. Er ist seit dem 19. Januar 2023 im Amt. Am 6. Mai erhält er, wie alle neuen Minister des Kabinetts von Friedrich Merz, seine Ernennungsurkunde von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier.

Bei der politischen Neugestaltung der Wehrpflicht bildet Artikel 12a „Wehr- und Dienstpflicht“ des Grundgesetzes die Grundlage. In Absatz 1 heißt es: „Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.“

Bereits im Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 deutet sich an, dass die vom Bundestag am 24. März 2011 beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli desselben Jahres keinen Bestand haben wird. Die Wehrpflicht ist nicht abgeschafft und kann im Spannungs- oder Verteidigungsfall wieder aktiviert werden. Als Begründung für die damalige Aussetzung kurz Argumente: Sicherheitspolitisch war sie nur noch schwer zu begründen, es gab keine Wehrgerechtigkeit, die Streitkräfte sollten verringert und mit Einsparungen der Haushalt lastet werden. Ziel war eine freiwillige, professionelle Einsatzarmee, die Landes- und Bündnisverteidigung hatte keine Priorität.

Was am 1. April 1957 begann endet im Oktober 2011 nach 55 Jahren. Bis dahin haben mehr als acht Millionen Männer ihre Wehrpflicht erfüllt. An die Stelle der Pflicht tritt ein freiwilliger Dienst von sechs bis 23 Monaten, der jetzt auch Frauen offensteht. Die ersten sechs sind eine Probezeit, in der beide Parteien die Zusammenarbeit beenden können. Den Zivildienst ersetzt ein sechs bis 18 Monate dauernder Bundesfreiwilligendienst.

Blicken wir mehr als zwei Jahrhunderte zurück: Wie kam es vom Söldnerheer zur „allgemeinen Verpflichtung“ eines Militärdienstes? Den Anfang machte der preußische König Friedrich Wilhelm III mit seinen den Aufrufen: “An mein Volk“, „Zu den Waffen, Bürger!“ und „An mein Kriegsheer!“ im März 1813 in Breslau. Das Ziel ist die Befreiung vom Joch der Unterdrückung durch Napoleon Bonaparte.

Die Grundidee der allgemeinen Wehrpflicht wird jedoch in Frankreich geboren. Während der Französischen Revolution kommt es zur Volksbewaffnung. Mit dem Dekret vom 24. Februar 1793 wird die allgemeine Wehrpflicht angeordnet. Auf dem Höhepunkt napoleonischer Macht, nach den Siegen von Jena und Auerstedt am 14. Oktober 1806, umfassen die dienstpflichtigen französischen Jahrgänge von 1806 bis 1810 circa 1,9 Millionen Wehrpflichtige, von denen etwa 560.000 dienen.

In der Denkschrift „Über die militärischen Anordnungen der aufzustellenden Streitmittel beim Ausbruch eines Krieges“ von Gerhard von Scharnhorst aus dem Jahr 1809 befindet sich die Forderung nach einer allgemeinen Wehrpflicht. Im darauffolgenden „Entwurf zur Ausübung der Konskription [Aufforderung] für den preußischen Staat“ ist das Konzept einer allgemeinen Wehrpflicht enthalten. Der Versuch der Reformer um Scharnhorst scheitert jedoch. Erst als im Frühjahr 1813 der Krieg gegen Frankreich ausbricht, findet sie Zustimmung. Es erscheint die „Verordnung über die Aufhebung der bisherigen Exemtionen [Befreiung von allgemeinen Pflichten] der Kantonspflichtigkeit [Wehrverwaltungsbezirk in Preußen] für die Dauer des Krieges“. Mit dem Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 3. September 1814 wird die allgemeine Wehrpflicht schließlich eingeführt. In Paragraf 1 werden alle Einwohner Preußens, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, zur „Verteidigung des Vaterlandes“ verpflichtet.

Von nun an besteht die Wehrpflicht im Prinzip bis zum Ende des Kaiserreichs im Jahr 1918. Im Ersten Weltkrieg werden Millionen Wehrpflichtige eingezogen. Sie kämpfen an allen Fronten und fallen auf den Schlachtfeldern Europas. Im Versailler Friedensvertrag vom 28. Juni 1919 legen die Siegermächte in Artikel 173 fest: „Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft. Das deutsche Heer darf nur im Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.“ Das Ziel besteht darin, eine Militarisierung der deutschen Gesellschaft zu verhindern. 

In der Weimarer Republik wird dies mit dem Gesetz vom 21. August 1920 umgesetzt. Für das Reichsheer wird eine Truppenstärke von 100.000 Soldaten festgelegt. Die freiwillige Verpflichtungsdauer beträgt zwölf Jahre. Der Begriff „Zwölfender” kommt in den allgemeinen Sprachgebrauch.

Am 30. Januar 1933 übernehmen die Nationalsozialisten die Macht.  Adolf Hitler wird von Reichspräsident Paul von Hindenburg zum Reichskanzler ernannt. Nur zwei Jahre später wird die allgemeine Wehrpflicht im Deutschen Reich mit dem „Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht“ vom 16. März 1935 eingeführt.Zwischen dem 1. Juni 1935 und April 1945 werden fast 18 Millionen Männer zur Wehrmacht und Waffen-SS eingezogen. Die bedingungslose Kapitulation Deutschlands bedeutet das Ende der Wehrpflicht. Niemand hätte wohl damit gerechnet, dass es bereits zwölf Jahre später in einem Teil Deutschlands wieder eine militärische Dienstpflicht geben wird, denn die Siegermächte haben im Potsdamer Abkommen von August 1945 die „völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands“ beschlossen.

Das im Jahr 1949 verabschiedete Grundgesetz (GG) enthält keine Bestimmungen zu Fragen der militärischen Sicherung. Im Parlamentarischen Rat wird zwar über Sicherheitsfragen diskutiert, aufgrund der eingeschränkten außenpolitischen Handlungsfreiheit und der Auffassung, dass Sicherheitsfragen Angelegenheiten der Alliierten sind, finden sie jedoch keinen Niederschlag. Aufgenommen werden das Verbot eines Angriffskrieges, die Kontrolle der Produktion und Verbreitung von Kriegswaffen sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an einem nicht näher beschriebenen „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung findet Eingang ins GG, Artikel 4, Absatz 3.

Erst mit dem Wehrergänzungsgesetz vom 26. Februar 1954 wird das GG erweitert und dem Bund die Wehrhoheit zuerkannt. Es tritt am 27. März 1954 offiziell in Kraft, sodass der Bund seitdem Wehrgesetze erlassen kann. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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