Die Bundeswehr darf sich nur dann an Einsätzen bewaffneter Streitkräfte außerhalb des NATO-Vertragsgebietes beteiligen, wenn ein entsprechendes Mandat durch ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit vorliegt und der Bundestag dem Einsatz zugestimmt hat. An „Out-of-area“–Einsätzen, die nur von einzelnen oder mehreren Staaten angeführt werden, darf sich Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beteiligen. Eine juristische Perspektive.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im GSP-EINBLICK #10 - September 2020
Roger Näbig (Twitter / LinkedIn) arbeitet als Rechtsanwalt und freier Journalist in Berlin mit dem Fokus auf globalen Konflikten, Verteidigung, Sicherheit, Militärpolitik, Rüstungstechnik & Kriegsvölkerrecht. Darüber hinaus hält er Vorträge zu verteidigungspolitischen Themen. Er betreibt den Blog „Konflikte und Sicherheit“ und postet für die GSP unter dem Kürzel „KS“ auf den Social-Media-Kanälen Twitter und Facebook.